›› Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld

Ob Sie sich für den Gründungszuschuss oder für das Einstiegsgeld entscheiden, kommt vor allem auf die individuellen Leistungsansprüche aus der Arbeitslosenversicherung an.

Je geringer der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass Sie ALG II (oder Hartz-IV) Leistungen erhalten. Der erste Schritt ist daher auf jeden Fall der Weg zur Agentur für Arbeit oder ARGE um sich den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausrechnen zu lassen. Anschließend sollte man das Gründungsvorhaben bei einem kostenlosen Gespräch mit fachkundigen Existenzgründungsberatern besprechen. Wichtig ist, vor der Gründung einer Existenz zu erfahren, ob die geplante Selbstständigkeit tragfähig ist. Hierbei können Experten eine große Hilfe sein, um mit Ihnen die Planzahlen durchzukalkulieren.

›› Der Gründungszuschuss

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Dieser Gründungszuschuss wird Ihnen auf Antrag von der Agentur für Arbeit für 9 Monate in Höhe des ihnen zustehenden Arbeitslosengeldes gezahlt, zuzüglich eines Sozialversicherungszuschusses von 300 EUR. Sollte das Gründungsvorhaben positive Zukunftsaussichten besitzen, kann nach Ablauf von 9 Monaten auf Antrag die Zahlung des Sozialversicherungszuschusses für weitere 6 Monate gewährt werden. Achtung! Der Gründungszuschuss wird jedoch nur dann bewilligt, wenn der Antragsteller noch mindestens für 90 Tage einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld besitzt.

›› Das Einstiegsgeld
Neben dem Gründungszuschuss hat der Gesetzgeber die Variante des Einstiegsgeldes geschaffen. Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht. Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Beim Einstiegsgeld handelt es sich um eine Ermessensleistung im Rahmen einer individuellen Eingliederungsvereinbarung. Der maximale Förderzeitraum beträgt 24 Monaten.  Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 50 Prozent der Regelleistungen, d.h. 172,50 Euro. Die Ansprüche auf Miete und Heizkosten sowie der sozialen Grundsicherung (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) bleiben davon unberührt. Alle Einkünfte (= Einnahmenüberschüsse/Gewinne) aus der selbstständigen Tätigkeit (und eventuellen Nebenjobs) werden in jedem Fall auf das ALG II und das Einstiegsgeld angerechnet!



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